VG Kassel: Gewässerunterhaltung wird im Interesse der Allgemeinheit wahrgenommen

Drittbetroffene können keine Unterhaltungsmaßnahme fordern

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Die Gewässerunterhaltung ist eine öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit, die allein in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe und im Interesse der Allgemeinheit wahrgenommen wird. Drittbetroffene können von der Behörde nicht fordern, eine Unterhaltungsmaßnahme durchzuführen. Diese Feststellungen hat das ...

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