Die Regelung in der Abwassergebührensatzung der Stadtwerke Hürth, wonach so genannte Wasserschwundmengen bis zum 15. Dezember eines Jahres geltend zu machen sind (Ausschlussfrist), ist nichtig. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Köln mit seinem Urteil vom 11. Februar 2020 entschieden und eine Berufung zugelassen ...
VG Köln: Ausschlussfrist für die Meldung von Wasserschwundmengen ist nichtig
Ungleichbehandlung bedarf Rechtfertigung bei Nichtberücksichtigung
Sie können diesen Artikel nur mit einem gültigen Abonnement und erfolgter Anmeldung nutzen. Registrierte Abonnenten können nach Eingabe Ihre E-Mail Adresse und Passworts auf alle
Artikel zugreifen.
- Anzeige -