VG Köln: Ausschlussfrist für die Meldung von Wasserschwundmengen ist nichtig

Ungleichbehandlung bedarf Rechtfertigung bei Nichtberücksichtigung

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Die Regelung in der Abwassergebührensatzung der Stadtwerke Hürth, wonach so genannte Wasserschwundmengen bis zum 15. Dezember eines Jahres geltend zu machen sind (Ausschlussfrist), ist nichtig. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Köln mit seinem Urteil vom 11. Februar 2020 entschieden und eine Berufung zugelassen ...

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