Die Gemeinde kann sich nur dann zum Sachwalter von Belangen der Allgemeinheit im Hinblick auf sauberes Grundwasser machen, wenn Einrichtungen der Wasserversorgung oder das Grundwasser durch ein Vorhaben erheblich beeinträchtigt werden könnten. Diese Feststellung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) in einem unanfechtbaren Beschluss getroffen, in dem es um eine Bohrung zur Vorbereitung des Neu- bzw. Ausbaus der Eisenbahnstrecke Brenner-Nordzulauf geht. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann die Gemeinde aus ihrer Selbstverwaltungsgarantie kein Abwehrrecht herleiten, heißt es in dem Beschluss.
Wie das Oberverwaltungsgericht seine Entscheidung begründet, lesen Sie hier: ......