VGH: Anspruch auf Straßenentwässerung ist öffentlich-rechtliche Streitigkeit

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Erhebt ein Kläger Ansprüche auf eine ordnungsgemäße Straßenentwässerung, handelt sich dabei um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, die vor den Verwaltungsgerichten auszutragen ist. Das geht aus einem unanfechtbaren Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) hervor. Denn die ordnungsgemäße Straßenentwässerung sei bereits selbst öffentlich-rechtlicher Natur. Die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat der VGH nicht zugelassen.

In dem Fall verlangen Grundstückseigentümer von der Gemeinde eine Entwässerung, die bei Starkregen eine Überschwemmung verhindern kann. Die beklagte Marktgemeinde wandte sich mit seiner Beschwerde gegen die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs durch das Verwaltungsgericht Augsburg, heißt es in dem Beschluss zum Sachverhalt. Im Auftrag der Gemeinde war eine Straße im Bereich des Anwesens der klagenden Eigentümer geplant und durchgeführt worden.

Im Kern geht es um Ansprüche auf
eine ordnungsgemäße Straßenentwässerung

Das Verwaltungsgericht Augsburg habe zu Recht den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) für zulässig erklärt, so der BayVGH. Bei den von den Eigentümern geltend gemachten Ansprüchen handle es sich um öffentlich-rechtliche Streitigkeiten. Die Voraussetzungen für eine Sonderzuweisung zu den ordentlichen Gerichten lägen nicht vor. Denn die Eigentümer machten im Kern Ansprüche auf eine ordnungsgemäße Straßenentwässerung geltend.

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