Aus dem wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebot des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) folgt, dass bei allen wasserrechtlichen Gestattungen die Belange Dritter einzubeziehen sind. Das ist dann der Fall, wenn deren rechtlich geschützte Interessen von der beantragten Gewässerbenutzung in individualisierter und ...
VGH: Bei wasserrechtlichen Gestattungen sind Belange von Dritten zu berücksichtigen
Auswirkungen von Grundwasser-Aufstau unzureichend berücksichtigt
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