Stehen hochwasserrechtliche Bedenken einem Bauvorhaben im konkreten Fall nicht entgegen, erfordern weder das Wohl der Allgemeinheit noch schützenswerte Belange der Nachbarschaft die einstweilige Aufrechterhaltung eines Bauverbots nach § 78 Abs. 4 WHG. Dabei kommt der grundrechtlich garantierten Baufreiheit im Rahmen der nach § 80a Abs. 3 Satz 1 2. Alternative VwGO gebotenen Abwägung ein höheres Gewicht als dem privaten Aufschubinteresse zu. Diesen Leitsätzen ist der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg in einem Beschluss gefolgt, mit dem er die sofortige Vollziehung einer wasserrechtlichen Ausnahmegenehmigung des Landratsamts Göppingen angeordnet hat....
VGH beschließt sofortige Vollziehung einer wasserrechtlichen Ausnahmegenehmigung
Hochwasserrechtliche Bedenken von Nachbarn standen Bauvorhaben entgegen
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