Ein Grundstückseigentümer muss eine straßenrechtliche Anordnung zur Wiederherstellung einer Straßenentwässerungsleitung, um die es in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren geht, nicht sofort vollziehen. Eine entsprechende Beschwerde der antragsgegnerischen Gemeinde hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH Bayern) kürzlich zurückgewiesen. Der Antragsteller gehört einer Erbengemeinschaft an, die Eigentümerin eines Grundstücks ist, das mit einer landwirtschaftlichen Hofstelle bebaut ist. Es grenzt westlich an einen Weg und östlich an eine Straße.
Bereits 2016 wendete sich der Antragsteller, ermächtigt durch die Erbengemeinschaft, gegen den Ausbau des Weges u.a. mit der Begründung, dass seit der Umgestaltung des Weges in den Jahren 2013 bis 2015 die Straßenführung auf einer Fläche von 42 m² einen Überbau zulasten der Erbengemeinschaft darstelle. Das Grundstück der Erbengemeinschaft umfasse tatsächlich nur noch eine Fläche von 498 m² anstelle der im Grundbuch eingetragenen 540 m².
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