Für eine wirksame öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wie einer Allgemeinverfügung zur Löschwasserversorgung ist der Hinweis, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können, entbehrlich. Das ist dann der Fall, wenn der Verwaltungsakt nicht nur in seinem verfügenden Teil, sondern ...
VGH bestätigt Allgemeinverfügung zur Löschwasserversorgung
Verfügung der Gemeinde Kißlegg ordnungsgemäß bekannt gemacht
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