Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 27. Mai 2026 die Klage des BUND Baden-Württemberg gegen eine dem Grosskraftwerk Mannheim (Beigeladene) 2020 vom Land erteilte wasserrechtliche Erlaubnis abgewiesen. Wie der VGH ausführt, verlängerte das beklagte Regierungspräsidium (RP) Karlsruhe bereits am 15. Dezember 2020 die wasserrechtliche Erlaubnis für den Betrieb des Kraftwerks.
Die Erlaubnis enthielt die Auflage, in der Abwasserreinigungsanlage einen zusätzlichen Filter (Mehrschichtfilter/Kiesfilter) einzubauen, um bei der Kohleverbrennung anfallendes Quecksilber besser abzufangen, und - statt wie bisher maximal zehn µg/l - künftig maximal drei µg/l Quecksilber in den Rhein einzuleiten.
Der BUND Landesverband wandte sich mit seiner 2021 erhobenen Klage gegen die aus seiner Sicht nicht weit genug gehenden Vorgaben zur Quecksilberreduzierung. Er machte geltend, die Erlaubnis verstoße gegen nationales Wasserrecht und Unionsrecht. Aus Sicht des VGH ist die Klage unbegründet, und das RP war nicht verpflichtet, in der Erlaubnis einen strengeren Einleitewert für Quecksilber als drei µg/l festzusetzen. Die Industrie-Emissions-Richtlinie der Europäischen Union aus dem Jahr 2010 gewähre den Mitgliedstaaten einen Spielraum bei der Festsetzung der Emissionsgrenzwerte. Erfahren Sie mehr.........




