Wenn eine Kommune im Rahmen von Arbeiten an der Hausanschlussleitung einen Schacht zur Aufnahme der Messeinrichtung anlegen muss, kann sie dies selbst und auf Kosten des Anschlussnehmers tun, heißt es in einem Beschluss des Hessischen VGH (Az.: 5 A 1295/12.Z). In dem behandelten Fall war es aufgrund der besonderen Länge einer Wasserhausanschlussleitung notwendig, einen Schacht zur Aufnahme der Messeinrichtung am Beginn der Anschlussleitung anzulegen.
Der vollständige Bericht erscheint in Ausgabe 39/2012 von EUWID Wasser und Abwasser. Die wöchentlich erscheinende Fachzeitung informiert Leser mit knappem Zeitbudget kompakt über die relevanten Entwicklungen in der Wasser- und Abwasserbranche.
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