VGH Hessen: Für Löschwasser drei Prozent Anteil an Gesamtkosten angemessen

Bei Nutzung durch die Allgemeinheit müssen übrige Nutzer entlastet werden

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Wird die öffentliche Wasserversorgung auch für Feuerlöschzwecke genutzt, ist dafür in der Regel der Ansatz eines Anteils von drei Prozent der Gesamtkosten angemessen. Diese Feststellung hat der Verwaltungsgerichtshof Hessen in einem Beschluss getroffen, gegen den die Revision nicht zugelassen wurde (Az.: 5 C ...

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