Das Interesse von Grundstückeigentümern, in Folge der Planung nicht zu höheren Erschließungsbeiträgen herangezogen zu werden, ist in der Regel kein überwiegender privater Belang, der dem öffentlichen Interesse an der Aufstellung eines Bebauungsplans entgegensteht. Diese Feststellung hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in einem Beschluss getroffen, mit dem die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg abgelehnt hat. Die Frage einer übermäßigen finanziellen Belastung der Anlieger nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) sei aber im späteren Erschließungsbeitragsverfahren im Rahmen des Gebots der Erforderlichkeit zu prüfen, heißt es in dem Beschluss des VGH.
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