VGH sieht keine Gefährdung des Grund- und Trinkwassers durch den Windpark Länge

Eilantrag gegen Genehmigung des Windparks abgelehnt

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat mit einem unanfechtbaren Beschluss den Eilantrag eines Umweltverbandes gegen die Genehmigung des Windparks Länge abgelehnt. Der VGH ist in seinem Beschluss (Aktenzeichen 10 S 1546/23 vom 18.06.2024) unter anderem der Argumentation des Umweltverbandes, die Genehmigung sehe keinen ausreichenden Schutz des Grundwassers vor, nicht gefolgt.  

Die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des aus sechs Windkraftanlagen mit einer Nabenhöhe von 164 m und einem Rotordurchmesser von 163 m bestehenden Windparks hatte das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis am 13. Februar 2023 erteilt, so der VGH zum Sachverhalt. Die Anlagenstandorte WEA SC 4 bis 8 befinden sich innerhalb der Schutzzone III A des Wasserschutzgebiets „Tiefbrunnen im Aitrachtal“ des Zweckverbands Wasserversorgung Unteres Aitrachtal und der Stadt Blumberg.

Gutachten: sehr geringes bis geringes Risiko einer möglichen Grundwasser- und/oder Trinkwasserverunreinigung

Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist dem VGH zufolge aller Voraussicht nach nicht deswegen rechtswidrig, weil die Anforderungen des Grundwasserschutzes nicht eingehalten werden. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens sei für die betroffenen Windenergieanlagen das Gefährdungspotential in Abhängigkeit von den konkreten hydrogeologischen Standortverhältnissen in einem hydrogeologischen Gutachten geprüft worden, das Bestandteil der Genehmigung ist, führt der VGH aus.

Bewertungsrelevant im Hinblick auf die Standortkriterien waren demnach u.a. die Mächtigkeit der Grundwasserüberdeckung von > 45 m, die Durchlässigkeit der vorhandenen Gesteinsart, die Lage der Windenergieanlagen im Wasserschutzgebiet, die Entfernung zu den Brunnen im Aitrachtal und die überschlägige Grundwasserneubildungsrate. Daneben seien auch das mögliche mittlere Schadensausmaß und die sehr geringe Eintrittswahrscheinlichkeit eines Schadens berücksichtigt worden. Letztlich kam das Gutachten dem VGH zufolge zu dem Ergebnis, dass insgesamt nur ein sehr geringes bis geringes Risiko einer möglichen Grundwasser- und/oder Trinkwasserverunreinigung zu besorgen sei. Die vom Gutachter formulierten Empfehlungen seien in der angegriffenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung aufgenommen worden.

Verordnung „Tiefbrunnen im Aitrachtal“ ist einzuhalten

Zudem übersehe der Antragsteller, dass die Bestimmungen der Verordnung „Tiefbrunnen im Aitrachtal“ einschließlich der darin genannten Regeln zum Schutz der engeren und weiteren Schutzzonen nach der angefochtenen Genehmigung einzuhalten sind. Die Regelungen der Verordnung sehen für den Schutz der engeren und weiteren Schutzzone Verbotstatbestände vor; unter anderem ist in der Schutzzone III A der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne von § 53 WG nur zulässig, wenn eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaft nicht zu besorgen ist, erläutert der VGH.

Notwendigkeit für weitergehenden Schutz des Wasserschutzgebiets nicht hinreichend substantiiert dargelegt

Nicht hinreichend substantiiert dargelegt habe der Antragsteller, dass es eines weitergehenden Schutzes des Wasserschutzgebiets bedürfe. Soweit er meint, es fehle an einem ausreichenden Schutz, um der Gefahr des Eindringens betongebundener Schwermetalle in das Grundwasser ausreichend zu begegnen, wie es zum Beispiel nach Maßgabe der technischen Regeln im Arbeitsblatt W 347 der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfachs (DWA) möglich wäre, übersehe er bereits, dass dieses Merkblatt Prüfungen und hygienische Anforderungen an zementgebundene Werkstoffe festlegt, die im Kontakt mit Trinkwasser oder Rohwasser für die Trinkwassergewinnung stehen.

Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nicht gänzlich verboten

Aller Voraussicht nach nicht zielführend ist dem VGH zufolge auch die Rüge, die in der angefochtenen Genehmigung angeordnete Minimierung der Menge der eingesetzten wassergefährdenden Stoffe im Wasserschutzgebiet sei unzureichend. Soweit der Umweltverband meint, es bedürfe vielmehr des ausdrücklichen Verbots des Umgangs mit wassergefährdenden Stoffen im Bereich der offenen Baugrube, setzte er sich schon nicht hinreichend substantiiert damit auseinander, dass auch die Rechtsverordnung kein gänzliches Verbot des Umgangs mit wassergefährdenden Stoffen in der Schutzzone III A vorsieht. Nach der Rechtsverordnung ist der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne von § 53 WG zulässig, wenn eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist, heißt es in dem Beschluss.

Vorsichtsmaß- und Sicherungsmaßnahmen sind vorgesehen

Soweit der Antragsteller auf etwaige Gefahren beim Bau der Anlagen abstellt, fehle es der Antragsschrift an einer ausreichenden Auseinandersetzung mit den weiteren in der angefochtenen Genehmigung angeordneten Nebenbestimmungen. Diese zielten nicht nur darauf ab, das Risiko zu minimieren, sondern auch darauf, dass prophylaktische Vorsichtsmaßnahmen ergriffen bzw. Sicherungsmaßnahmen bereitgehalten werden, stellt der VGH fest.

Dazu zählten die Minimierung der Menge der eingesetzten wassergefährdenden Stoffe, die Pflicht, während der Grab- und Bauarbeiten sowie im Anlagenbetrieb darauf zu achten, dass wassergefährdende Stoffe und andere Schmutzstoffe nicht in die zu schützenden Bodenmatrix oder die Gewässer gelangen, und das Verbot der Lagerung wassergefährdender Stoffe u.a. innerhalb des Wasserschutzgebiets. Darüber hinaus sehe die Genehmigung vor, dass für den Fall, dass bei Unfällen im Rahmen der Bauarbeiten wassergefährdende Stoffe freigesetzt werden, ein Alarm- und Maßnahmenplan zu erstellen ist und die umgehende Benachrichtigung der betroffenen Wasserversorger sichergestellt sein muss. o

Den Beschluss des VGH Baden-Württemberg finden Sie hier: link.euwid.de/l61i3

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