Ein Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat die Klage eines Grundstückseigentümers abgewiesen und den Bescheid der beklagten Kommune zur Heranziehung von Grundstücksanschlusskosten teilweise aufgehoben. Die Stadtwerke der beklagten Kommune hatten auf Antrag des Klägers die Hausanschlussleitung für Wasser zu seinem Flurstück erstellt.
Der VGH folgte dem Leitsatz, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Heranziehung zu Grundstücksanschlusskosten gem. § 80 Abs. 1 VwGO eine aufschiebende Wirkung zukomme, da die Grundstücksanschlusskosten gemäß dem Landeskommunalabgabengesetz (KAG) weder „öffentliche Abgaben" noch „Kosten" im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO seien. Die Zahlungsverjährung von Grundstücksanschlusskosten werde in Anwendung des KAG i.V.m. der Abgabenordnung durch Erhebung von Widerspruch und Anfechtungsklage unterbrochen.
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