Wasserkraftwerke stellen „Stauanlagen“ im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) dar. Diese Feststellung hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in einem Urteil getroffen (Aktenzeichen 14 S 1024/24 vom 4.6.2025), gegen das die Revision nicht zugelassen wurde. Ist der Bund nach § 34 Abs. 3 WHG verpflichtet, an einer von ihm betriebenen Stauanlage an einer Bundeswasserstraße eine Fischaufstiegsanlage zu errichten, um Bewirtschaftungsziele des § 27 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) zu erreichen, haben Betreiber von Kraftwerken an der Stauanlage mit Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Durchgängigkeit und damit verbundenen Belastungen ihres Kraftwerksbetriebs zu rechnen. Die Vorschriften konkretisieren dem VGH zufolge die Sozialbindung ihres Eigentums.
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