Vor einer wasserrechtlichen Ersatzvornahme benötigen Betroffene genaue Informationen

VG München: Insbesondere Kostenbetrag zu veranschlagen

Vor einer wasserrechtlichen Ersatzvornahme sind die Betroffenen aus rechtsstaatlichen Gründen darüber zu informieren, welche Maßnahmen zu welchem Zeitpunkt durchgeführt werden sollen. So ist ihnen zunächst die Durchführung mit eigenen Mitteln zu ermöglichen. Insbesondere sei in der Androhung der Ersatzvornahme der Kostenbetrag vorläufig zu veranschlagen. Diese Feststellungen hat das Verwaltungsgericht München in einem Beschluss getroffen, mit dem es vorläufig festgestellt hat, dass gegenüber einer Wasserwerks-Betreiberin derzeit die Voraussetzungen für eine Ersatzvornahme auf dem rechtsseitigen Damm des Höpflinger Wehrs auf einem Grundstück der Gemeinde Obersiegsdorf nicht vorliegen. Gegen die Ersatzvornahme als solche bestehen dem Gericht zufolge aber keine Bedenken.

Die Betreiberin beantragt, dass sowohl die Einstellung der wasserwirtschaftlichen Ersatzvornahme an dem Damm als auch die Einstellung der hierauf basierenden, bereits begonnenen tatsächlichen Arbeiten angeordnet wird, heißt es in dem Beschluss zum Sachverhalt.

Das Verwaltungsgericht München hat entschieden, dass der Antrag, dass die Arbeiten gerade nicht als Ersatzvornahme ausgeführt werden dürfen, zulässig und begründet ist. Die Vornahme der Arbeiten als Ersatzvornahme sei formell rechtswidrig. Der Antrag auf die tatsächliche Einstellung der Maßnahmen des Antragsgegners sei dagegen unzulässig.

Die wasserrechtliche Ersatzvornahme durch den Antragsgegner genügt dem Beschluss zufolge nicht den formellen Anforderungen; insbesondere habe er es versäumt, gegenüber der Antragstellerin in der Androhung der Ersatzvornahme den Kostenbetrag vorläufig zu veranschlagen.

Die Betroffenen seien vor einer wasserrechtliche Ersatzvornahme aus rechtsstaatlichen Gründen darüber zu informieren, welche Maßnahmen zu welchem Zeitpunkt durchgeführt werden sollen, um ihnen zunächst die Durchführung mit eigenen Mitteln zu ermöglichen, stellt das Gericht fest. Darüber herrsche in Rechtsprechung und Schrifttum Einigkeit.

In materieller Hinsicht bestehen dem Gericht zufolge indes jedenfalls insoweit keine Bedenken gegen die Ersatzvornahme, als die Antragstellerin hinsichtlich des Damms unterhaltungspflichtig sei und die gegenwärtig vorgenommenen Arbeiten auch der Verwirklichung dieser Unterhaltungspflicht dienten. Sie seien erforderlich, um die Funktionsfähigkeit des Damms zu erhalten.

Im Hinblick auf das auf die tatsächliche Beendigung der Arbeiten gerichteten Begehrens fehle es der Antragstellerin an einem auch nur möglichen Anspruch, heißt es in dem Beschluss....

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