Bei der Ermittlung der Trinkwassergebühren dürfen die Kosten für die Vorhaltung von Löschwasser nicht direkt auf den Gebührenschuldner umgelegt werden. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße hervor (Az.: 4 K 958/17.NW vom 12.03.2018). Die Versorgung mit Trink- und ...
Vorhaltung von Löschwasser kommt nicht nur einzelnem Grundstück zugute
Zweckverband muss Gebühren-Kalkulation ändern
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