Im Rechtsstreit um die Wasserentnahme im Hessischen Ried hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) die Beschwerde des BUND Hessen gegen die Nichtzulassung der Revision in Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) vom 16. April 2024 am 11. März 2025 zurückgewiesen.Im Mittelpunkt stand die wasserrechtliche Genehmigung des Regierungspräsidiums Darmstadt aus dem Jahr 2013, die dem Wasserbeschaffungsverband Riedgruppe Ost erlaubte, aus insgesamt 19 Brunnen im Jägersburger und Lorscher Wald im Hessischen Ried jährlich bis zu 21,5 Mio. m³ Grundwasser zu entnehmen – eine Erhöhung gegenüber der bisherigen Fördermenge. Der BUND Hessen klagte dagegen, da er erhebliche Beeinträchtigungen für die geschützten Wälder und Natura-2000-Gebiete befürchtete.
Das Verwaltungsgericht Darmstadt hatte der Klage des BUND 2019 teilweise stattgegeben, weil die Verträglichkeitsprüfung nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH) der EU nicht ausreichend gewesen sei. Das Regierungspräsidium müsse genauer prüfen, ob die Genehmigung mit dem europäischen Naturschutzrecht vereinbar ist.
In der Berufungsinstanz hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) am 16. April 2024 die Klage des BUND vollumfänglich abgewiesen und das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt aufgehoben. Der VGH entschied, dass der wasserrechtliche Bescheid rechtmäßig sei. Erfahren Sie mehr...........




