Eine Pflicht zur Zahlung eines Entgelts nach der Wasserentnahmeentgeltverordnung für das Land Sachsen-Anhalt (WasEE-VO LSA) besteht nur bei tatsächlicher Benutzung des Gewässers und nicht schon durch das Einräumen der Nutzungsmöglichkeit. Der Inhaber der Verfügungsgewalt über die Entnahmestelle muss sich jedoch ...
Wasserentnahmeentgelt: Pflicht zur Zahlung besteht bei tatsächlicher Gewässernutzung
VG Halle: Nutzung erfolgte mit Billigung des Inhabers der Verfügungsgewalt
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