Wasserhaushaltsgesetz

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§ 23 Rechtsverordnungen zur Gewässerbewirtschaftung   (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, auch zur Umsetzung bindender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union und ...

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