Das Fischereirecht nach Art. 1 Abs. 1 BayFiG gewährt gegenüber wasserwirtschaftlichen Veränderungen regelmäßig nur beschränkten Schutz. Es schützt nämlich nur vor solchen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen, die einen schweren und unerträglichen Eingriff darstellen oder das Fischereirecht in seiner Substanz ...
„Wasserkraftanlage am Eixendorfer Stausee von hohem öffentlichen Interesse“
Bay. VGH lehnt Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab
Sie können diesen Artikel nur mit einem gültigen Abonnement und erfolgter Anmeldung nutzen. Registrierte Abonnenten können nach Eingabe Ihre E-Mail Adresse und Passworts auf alle
Artikel zugreifen.
- Anzeige -