Wasserkunde muss nicht für Kosten für Inkassobeauftragten aufkommen

Wiederholte Androhung, die Versorgung einzustellen, nicht gebührenfähig

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Fordert ein Wasserversorger ausstehende Wassergebühren durch einen Inkassobeauftragten ein, kann er die Kosten dafür nicht von dem Kunden verlangen. Diese Auffassung hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in einem unanfechtbaren Beschluss vertreten (Az.: OVG 9 N 181.12 vom 01.11.2013). Der Versorger ...

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