
Die Naturschutzbehörde ist nicht befugt, ihre Mitwirkungsbefugnisse in einem von der Wasserbehörde durchgeführten Verwaltungsverfahren zu regeln. Deshalb ist eine Regelung der Verordnung über das Naturschutzgebiet „Lüneburger Heide“ darüber, dass die Verlängerung von wasserrechtlichen Genehmigungen zur Grundwasserförderung in dem Gebiet der Erlaubnis der Naturschutzbehörde bedürfe, rechtswidrig und dementsprechend unwirksam. Das geht aus einem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hervor (Aktenzeichen 4 KN 41/22 vom 13.5.2024), das noch nicht in schriftlicher Form vorliegt.
Überwiegend hat das Oberverwaltungsgericht die Verordnung über das Naturschutzgebiet „Lüneburger Heide“ im Landkreis Heidekreis und im Landkreis Harburg vom 18. Dezember 2020 aber als rechtmäßig bestätigt. Das mit der Verordnung neu ausgewiesene, mehr als 23.000 Hektar große Gebiet ist das größte Naturschutzgebiet Niedersachsens, so das OVG. Im Jahr 1922 wurde es erstmalig unter Schutz gestellt und ist damit das zweitälteste Naturschutzgebiet Deutschlands, wie das Oberverwaltungsgericht ausführt. Prägend seien für das Gebiet ausgedehnte Heideflächen, Moore, klare Heidebäche und natürliche Laub- sowie Nadelwälder. Es umfasse aber auch Grünland- und Ackerflächen sowie Siedlungsbereiche von Heidedörfern wie Wilsede, Oberhaverbeck oder Niederhaverbeck.
Landwirte und Eigentümer wandten sich gegen Neuausweisung
Anlass der streitgegenständlichen Neuausweisung des Naturschutzgebiets durch den Landkreis Heidekreis war die Anpassung an Vorgaben des europäischen Naturschutzrechts Natura 2000. Der Bereich des Naturschutzgebiets ist unionsrechtlich sowohl als Fauna-Flora-Habitat-Gebiet (FFH-Gebiet) als auch als EU-Vogelschutzgebiet geschützt.
Mit zwei Normenkontrollanträgen (Az.: 4 KN 37/22 und 4 KN 41/22) haben sich im Gebiet ansässige Landwirte bzw. Eigentümer von unter Schutz gestellten Flächen gegen die Neuausweisung gewandt. Sie haben insbesondere die in der Naturschutzgebietsverordnung getroffenen Einstufungen einzelner Flächen und die sich hieraus ergebenden Bewirtschaftungsbeschränkungen gerügt und vorgetragen, dass eine Reihe von Verboten der Verordnung unverhältnismäßig sei.
In einem der beiden Normenkontrollverfahren (Az.: 4 KN 37/22) konnte in der mündlichen Verhandlung eine einvernehmliche Regelung hinsichtlich der Bewirtschaftungsauflagen für eine einzelne Fläche erzielt werden, woraufhin dieses Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt und eingestellt worden ist.
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Lüneburger Heide“ überwiegend als rechtmäßig bestätigt
In seinem das weitere Verfahren (Az.: 4 KN 41/22) betreffenden Urteil ist das OVG den gegen die Schutzgebietsverordnung erhobenen Einwänden der Antragsteller weit überwiegend nicht gefolgt. So erhalte die Verordnung die für eine Unterschutzstellung von Gebieten des europäischen ökologischen Netzes Natura 2000 erforderlichen Angaben. Auch hätten die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausweisung des Naturschutzgebiets vorgelegen, weil sich das Gebiet als schutzwürdig und schutzbedürftig darstelle. Die Verbotsregelungen der Naturschutzgebietsverordnung seien zum größten Teil ebenfalls nicht zu beanstanden, so das OVG.
Etwas Anderes gelte aber insoweit, als in der Verordnung eine fehlerhafte Einstufung von zwei Einzelflächen und darauf aufbauend eine Festsetzung von unverhältnismäßigen Bewirtschaftungseinschränkungen erfolgt sei. Diese Flächen seien daher nicht wirksam in das Naturschutzgebiet einbezogen worden. Auch das in der Verordnung enthaltene Verbot, das Naturschutzgebiet mit bemannten Flugkörpern wie Segelflugzeugen oder Hubschraubern unterhalb einer Höhe von 150 m zu überfliegen oder darin zu starten oder zu landen, sei unwirksam. Denn der Naturschutzbehörde fehle hierzu die Regelungskompetenz, da das insoweit einschlägige Luftverkehrsrecht abschließend sei. Dies gelte aber wiederum nicht hinsichtlich der ebenfalls geregelten Beschränkung des Betriebs unbemannter Flugkörper wie Modellflugzeuge oder Drohnen, die nicht zu beanstanden sei.
Rechtswidrig und dementsprechend unwirksam sei eben auch die Regelung der Verordnung darüber, dass die Verlängerung von wasserrechtlichen Genehmigungen zur Grundwasserförderung in dem Gebiet der Erlaubnis der Naturschutzbehörde bedürfe. Denn die Naturschutzbehörde ist dem OVG zufolge nicht befugt, ihre Mitwirkungsbefugnisse in einem von der Wasserbehörde durchgeführten Verwaltungsverfahren zu regeln.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat das OVG nicht zugelassen.



