Ein abgelesener Zählerstand kann nicht rechtlich erheblich in Zweifel gezogen werden durch die bloße Behauptung eines Wasserrohrbruchs, ohne diesen für die betreffende Wohnung nachzuweisen. Diesen Leitsatz hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht (VG Schleswig-Holstein) einem Beschluss vorangestellt....
Wasserrohrbruch muss für betreffende Wohnung nachgewiesen werden
Zählerstand kann laut VG sonst nicht rechtlich in Zweifel gezogen werden
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