Wasserschutzgebiets-Verordnung muss zwischen Methoden der Bodenschatzgewinnung unterscheiden

OVG: Undifferenziertes Verbot wiederspricht Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Eine Wasserschutzgebietsverordnung muss im Hinblick auf ein Verbot zwischen den verschiedenen Methoden bei der Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen unterscheiden. Das geht aus einem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hervor, mit dem es einen entsprechenden Passus in der Wasserschutzgebietsverordnung (WSVO) Marienhafe-Siegelsum des Landkreises Aurich für unwirksam erklärt hat. Es sei tragfähig zu begründen, weshalb ein Verbot über Fracking-Maßnahmen hinaus auch für den konventionellen Bergbau außerhalb der Fracking-Technologie gelten soll....

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