§ 68 Abs. 1 Wasserverbandsgesetz (WVG) ermächtigt den Wasserverband zum Erlass von Anordnungen zur Durchsetzung verbandlicher Pflichten. So lautet der Leitsatz eines Urteils (BVerwG 7 C 7.13 vom 22. April 2015), mit dem der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts die Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen ...
Wasserverband kann Anordnungen zur Durchsetzung verbandlicher Pflichten erlassen
BVerwG: § 68 Abs. 1 WVG genügt verfassungsrechtlichen Anforderungen
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