Der Wasserversorger darf die Versorgung nur dann wegen fälliger oder zukünftiger Forderungen einstellen, wenn es um Forderungen aus dem Wasserversorgungsverhältnis geht. Dementsprechend darf die Versorgungseinstellung nicht auch darauf gestützt werden, dass etwa finanzielle Verpflichtungen wegen der ...
Wasserversorger darf Anschluss nur wegen Rückständen für Trinkwasser sperren
Versorgungseinstellung nicht auf Abwasserentsorgung zu stützen
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