Ein Trinkwasserversorger kann über den Grundpreis berücksichtigen, dass verschiedene Nutzergruppen die Vorhalteleistungen des Versorgers in deutlich unterschiedlichem Umfang in Anspruch nehmen. Das geht aus einem Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) (Az.: VIII ZR 279/15 vom 22.08.2017) hervor, der damit seine ...
Wasserversorger darf unterschiedliches Verhalten von Nutzergruppen berücksichtigen
BGH bestätigt Differenzierung zwischen Mietern und gewerblichen Nutzern
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