Der Nachweis der Wassermenge, die der öffentlichen Entwässerungsanlage zugeführt wird, darf dem Gebührenschuldner aufgelastet werden. Dabei genügt es, dass der Nachweis durch den Einbau eines Zählers geführt wird, heißt es in einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg (Az.: W 2 S 17.1371 vom ...
Wasserzähler muss zum Nachweis der Abwassermenge geeicht sein
VG Würzburg: Bestimmter Wasserverbrauch darf unterstellt werden
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