WG Sachsen-Anhalt § 64 – Ersatz von Mehrkosten

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(1) Erhöhen sich die Kosten der Unterhaltung, weil ein Grundstück in seinem Bestand besonders gesichert werden muss oder weil eine Anlage im oder am Gewässer sie erschwert, so hat der Eigentümer des Grundstücks oder der Anlage die Mehrkosten zu ersetzen.   Dazu ist auch verpflichtet, wer die Unterhaltung durch ...

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