WHG § 14

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(3) 1. Ist zu erwarten, dass die Gewässer- benutzung auf das Recht eines Drit- ten nachteilig einwirkt und erhebt dieser Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestim- mungen vermieden oder ausge- glichen werden. 2. Ist dies nicht möglich, ...

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