(2) Die (...) alten Rechte und alten Befugnisse können gegen Entschädigung widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Gewässerbenutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie können ohne Entschädigung widerrufen werden, soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1. ...
WHG § 20 – Alte Rechte und alte Befugnisse
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