Wiederinbetriebnahme von Wasserkraftwerk kann nach Wasserrecht untersagt werden

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Die Wiederaufnahme des Betriebs eines Wasserkraftwerks kann auf Grundlage des Wasserrechts untersagt werden. Ein Altrecht kann verwirkt sein, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen, heißt es in einem unanfechtbaren Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH).

Eine Wasserkraftbetreiberin begehrte im vorläufigen Rechtschutzverfahren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine wasserrechtliche Untersagung des Schwellbetriebs an ihrem Wasserkraftwerk, heißt es in dem Beschluss zum Sachverhalt. 

Im September 2020 berief sich die Antragstellerin gegenüber dem Landratsamt auf ein altes Wasserrecht für den Regel- und Schwellbetrieb an der Staustufe und nahm den Schwellbetrieb gegen den Willen der Behörde wieder auf. Die ursprüngliche und mehrmals verlängerte Erlaubnis stammt aus dem Jahr 1955. 

Das Landratsamt verwies auf  erhebliche nachteilige Gewässerauswirkungen eines praktisch „ungeregelten“ Schwellbetrieb.

Altrecht verwirkt

Der VGH stellt demgegenüber fest: Lassen sich Inhalt und Umfang eines alten Benutzungsrechts trotz Untersuchung nicht aufklären, so trage derjenige die Beweislast, der sich auf den Fortbestand des Altrechts beruft. Selbst wenn man annehme, dass der Schwellbetrieb an der Stau- und Kraftwerksanlage im Hinblick auf die erteilte Erlaubnis von der wasserrechtlichen Gestattungspflicht freigestellt war, sei dieses Altrecht inzwischen verwirkt, stellt der VGH fest.

Denn ein Recht dürfe nicht mehr ausgeübt werden, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen.

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