Wonach richtet sich Streitwert bei Klage gegen den Widerruf einer Abwasserbeitragsstundung?

Nr. 3.2 des Streitwertkataloges gilt auch, wenn Stundung zinslos erfolgt ist

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Bei einer Klage gegen den Widerruf der Stundung eines Abwasserbeitrags mit dem Ziel, weiterhin von der Zahlung des festgesetzten Beitrags verschont zu bleiben, richtet sich der Streitwert auch dann nach Nr. 3.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wenn die Stundung zinslos erfolgt ist. So ...

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