Zu Duldungsanordnung nach WHG gehört der genaue Verlauf der vorgesehenen Trasse

Zum Mindestinhalt einer Duldungsanordnung nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) gehört der genaue Verlauf der vorgesehenen Trasse, der in der Regel auf einem beigefügten Lageplan markiert wird. Diese Feststellung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) in einem Beschluss getroffen (Aktenzeichen 8 CS 25.1103 vom 18.9.2025). Ein Vollüberprüfungsanspruch stehe dem Duldungsverpflichteten aber mangels Enteignungsbetroffenheit nicht zu. Er könne aber geltend machen, dass ein besonderes öffentliches Interesse an der Durchleitung im Einzelfall nicht vorliegt.

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