Dürfen beim Bau einer Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlage (JGS) nur Bauprodukte, Bauarten oder Bausätze verwendet werden, für die die bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweise unter Berücksichtigung wasserrechtlicher Anforderungen vorliegen, ist die entsprechende Auflage zu erfüllen. Andernfalls ist die Androhung eines Zwangsgeldes zulässig, wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in einem unanfechtbaren Beschluss bestätigt hat.
Die Antragstellerin wandte sich gegen die Androhung eines Zwangsgeldes wegen der Nichterfüllung einer bau- und wasserrechtlichen Auflage. Das Landratsamt erteilte der Antragstellerin im Juli 2018 eine Baugenehmigung für den Neubau eines Mastschweinestalls mit Strohlagerhalle und Güllegrube auf ihrem Grundstück. Die Baugenehmigung enthält wasser-, abfall- und bodenschutzrechtliche Auflagen. Die relevante Ziffer betrifft die Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlage des Vorhabens (JGS-Anlage)....