Baugesetzbuch (BGB) § 34

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Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile   (4) 1. Die Gemeinde kann durch Satzung 1. die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, 2. bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als ...

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