Wenn ein Grundstückseigentümer verpflichtet ist, dass auf seinem Grundstück anfallende Oberflächenwasser versickern zu lassen, kann er nicht zu einem Beitrag für die Beseitigung des Niederschlagswassers herangezogen werden. Dies entschied am 19. Dezember des letzten Jahres das Oberverwaltungsgericht ...
Bei Pflicht zur Versickerung kein Abwasserbeitrag
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