Gemeinden dürfen sich in NRW nach der Novellierung der Gemeindeordnung zur Erfüllung ihrer Aufgaben wirtschaftlich betätigen, wenn - ein dringender öffentlicher Zweck die Betätigung erfordert (Absatz 1, Satz, Nr. 1) - die Betätigung nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistungsfähigkeit ...
Betätigung der Gemeinden in NRW
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