Bei Schmutzwasser-Beitragsmaßstab besteht ortgesetzgeberisches Ermessen

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Bei der Wahl eines Schmutzwasser-Beitragsmaßstabs besteht ein ortgesetzgeberisches Ermessen. Eine Maßstabsregelung, die für die Ermittlung der Vollgeschosszahl vorrangig auf den Bebauungsplan abstellt, hilfsweise auf die höchstzulässige Höhe der baulichen Anlagen oder auf die Baumassenzahl, unterliegt keinen ernstlichen Zweifeln. Diese Feststellung hat das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern in einem aktuellen Beschluss getroffen.

Dem Beschluss zufolge ist eine Maßstabsregelung für den unbeplanten Innenbereich, die auf die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse bzw. bei unbebauten Grundstücken auf die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse abstellt, rechtlich vertretbar.

Soweit in anderen Beitragssatzungen für die Fälle des § 34 BauGB, der die Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile regelt, auf das höchstzulässige Maß der baulichen Nutzung abgestellt wird, wäre auch das eine rechtlich vertretbare Satzungsregelung. Der Ortsgesetzgeber könne sich frei für die eine oder die andere vertretbare Lösung entscheiden.

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