Allein der Umstand, dass der Anschlussnehmer die Kosten für die Instandhaltung oder Reparatur der Anschlussleitung zu tragen hat, macht ihn noch nicht zum Inhaber der Leitung. Diese Feststellung hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil getroffen, das sich der Frage widmet, wann das Wasserversorgungsunternehmen ...
Kostenübernahme für Instandhaltung macht Anschlussnehmer nicht zum Leitungsinhaber
BGH: Wasserversorger muss für Schaden aufkommen
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