Bundesrat verabschiedet Stoffstrombilanzverordnung

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Der Bundesrat hat heute der Stoffstrombilanzverordnung mit einigen Änderungen zugestimmt. Damit müssen landwirtschaftliche Betriebe ab dem kommenden Jahr die zugeführten und abgegebenen Mengen an Stickstoff und Phosphor bilanzieren und bewerten. Das Plenum der Länderkammer verständigte sich hierbei auf ein Optionsmodell. So haben Betriebe künftig die Wahl, die Bilanz auf Grundlage einer bundesweit einheitlichen Obergrenze von 175 kg Stickstoff pro Hektar oder mit einer individuell zu erstellenden Bilanz zu bewerten, die die konkreten betrieblichen Verhältnisse berücksichtigt.

Durch diese Regelung könnten Landwirte unvermeidliche Verluste und erforderliche Zuschläge berücksichtigen, teilte der Bundesrat mit. Dies betreffe etwa die Anwendung größerer Mengen an Kompost, um die Humusversorgung der Böden zu verbessern. Auch Biogasbetriebe und flächenlose Unternehmen wie zum Beispiel Geflügelhöfe seien in der Lage, eine Bewertung durchzuführen. Die Pflicht zur Stoffstrombilanzierung wurde im kürzlich novellierten Düngegesetz eingeführt und wird durch die Stoffstrombilanzverordnung konkretisiert. Sie soll dazu beitragen, die landwirtschaftlichen Betriebe bei der Stoffstrombilanzierung und beim Nährstoffvergleich einheitlich beurteilen zu können. Mittelfristig dient sie auch dem Grundwasserschutz.

Die Verordnung gilt ab 1. Januar 2018 unter anderem für Betriebe mit mehr als 50 Großvieheinheiten je Betrieb oder mit mehr als 30 Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche bei einer Tierbesatzdichte von jeweils mehr als 2,5 Großvieheinheiten je Hektar. Ab dem 1. Januar 2023 werden die Vorgaben auf Betriebe mit mehr als 20 Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche oder mehr als 50 Großvieheinheiten je Betrieb ausgeweitet.

Mit der Zustimmung schließt der Bundesrat mehrmonatige kontroverse Beratungen zwischen Bund und Ländern ab. Die Verordnung stammt noch von der bisherigen Bundesregierung und war vom alten Bundestag am 29. Juni 2017 beschlossen worden. Am 22. September 2017 hatten die Länder die Vorlage kurzfristig von der Tagesordnung abgesetzt und zur nochmaligen Beratung in die Ausschüsse zurückgegeben. Der heute gefasste Beschluss beruht auf einer neuen Ausschussempfehlung. Setzt die geschäftsführende Bundesregierung die vom Bundesrat beschlossenen Änderungen um, kann sie die Verordnung verkünden und in Kraft setzen, erklärte die Länderkammer.

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