Bundesratsausschüsse mit Änderungswünschen für Stoffstrombilanzverordnung

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Kurz vor der Verabschiedung der Stoffstrombilanzverordnung im Bundesrat wollen die Länder noch einige Änderungen am Verordnungstext durchsetzen. Das geht aus Ausschussempfehlungen hervor, die der Bundesrat veröffentlicht hat. Es lägen für einige Empfehlungen Vorschläge in unterschiedlich rechtlicher Ausgestaltung vor, heißt es in dem Dokument. So soll ab 1. Januar 2018 eine Bagatellgrenze für Betriebe, die aus anderen Betrieben weniger als 750 kg Stickstoff aufnehmen, in die Verordnung aufgenommen werden. Zudem sollen alle Betriebe mit Biogasanlagen bereits ab dem kommenden Jahr ohne jegliche Einschränkung zur Erstellung einer Stoffstrombilanz verpflichtet werden.

Das Bundesratsplenum befasst sich am Freitag mit der offiziell „Verordnung über den Umgang mit Nährstoffen im Betrieb und zur Änderung weiterer Vorschriften“ genannten Stoffstrombilanzverordnung. Diese umfasst die Vorgaben zur Stoffstrombilanz und enthält die Vorschriften, wie die Nährstoffsaldierung auf betrieblicher Basis ausgestaltet werden muss. Sie schreibt außerdem die Mengenerfassung von Stickstoff und Phosphor vor, die einem Betrieb zugeführt und von ihm abgegeben werden. Die Betriebe müssen entsprechende Aufzeichnungen erstellen. Die neuen Regelungen sollen ab 2018 zunächst für Betriebe mit mehr als 50 Großvieheinheiten (GVE) oder mehr als 30 Hektar (ha) landwirtschaftlicher Nutzfläche bei einer Tierbesatzdichte von jeweils mehr als 2,5 GVE/ha gelten. Auch alle viehhaltenden Betriebe, die Wirtschaftsdünger von anderen Betrieben aufnehmen, müssen ab 2018 bilanzieren.

Um den zulässigen Stickstoff- und Phosphor-Bilanzwert zu ermitteln, müssen die nach der Düngeverordnung zulässigen Kontrollwerte für Nährstoffe je Hektar, die zulässigen Stall-, Lagerungs- und Ausbringungsverluste für organische Dünger sowie ein Korrekturfaktor für die Futterverwertung berücksichtigt werden. Die Betriebsleiter müssen sicherstellen, dass die Differenz zwischen Nährstoffzufuhr und -abgabe im Schnitt über drei Jahre den für den Betrieb errechneten Bilanzwert für Stickstoff und Phosphor nicht überschreitet. Wird dies nicht eingehalten, müssen sie an einer anerkannten Beratung zum nachhaltigen und ressourceneffizienten Umfang mit Nährstoffen teilnehmen. Ab 2023 sollen alle Betriebe über 20 ha oder mehr als 50 GVE eine Stoffstrombilanz erstellen.

Um innerhalb des Düngerechts einheitliche Begriffsdefinitionen zu verwenden, soll in der Verordnung der Begriff „landwirtschaftlich genutzte Fläche“ ergänzend definiert werden, lautet ein weiterer Änderungsvorschlag des Agrar- und Umweltausschusses. Dies sei erforderlich, um Rechtsunsicherheiten innerhalb des Düngerechts zu vermeiden. Auch sprechen sich die Ausschüsse dafür aus, die Anwendung von Komposten in der Landwirtschaft gegenüber der bisherigen Situation nicht zu erschweren. Deshalb soll den Besonderheiten beim Einsatz von Kompost in der Landwirtschaft Rechnung getragen und für diesen eine eigenständige Regelung geschaffen werden.

Ein weiterer Änderungsvorschlag des Ausschusses für Agrarpolitik und Verbraucherschutz zielt darauf ab, die Stickstoffsalden möglichst einfach, transparent und nachvollziehbar zu ermitteln, heißt es in den Empfehlungen. Diese Ermittlung solle für die Betriebe mit möglichst geringem Aufwand verbunden und von den Düngebehörden einfach nachzuvollziehen sein. Dem Betriebsinhaber sollen somit keine Vorgaben zur Höhe der ermittelten Differenz zwischen Stickstoffzufuhr und Stickstoffabgabe für den im Durchschnitt der letzten drei festgelegten Bezugsjahre obliegen.

Darüber hinaus empfiehlt der Agrarausschuss, die Bundesregierung zu bitten, alle Rechtstexte des Düngepakets bis zum 31. Dezember 2021 zu evaluieren und dabei die abschätzbaren Auswirkungen auf solche Betriebe, die erst ab 1. Januar 2023 von der Pflicht zur Erstellung der Stoffstrombilanz erfasst werden, zu überprüfen. Begründet wird die Entschließung damit, dass eine zusätzliche Belastung insbesondere für Klein- und bäuerliche Familienbetriebe besonders sorgfältig geprüft und auf dem geringstmöglichen Niveau gehalten werden solle. Hierzu seien auch auf Ebene des EU-Rechts Flexibilisierungsmöglichkeiten zu prüfen.

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