Gericht: Bei Hochwasserschutzbeiträgen geht es um solidarische Finanzierung

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Bei der Finanzierung der Wasser- und Bodenverbände etwa durch Hochwasserschutzbeiträge geht es um die solidarische Finanzierung der Verbandslasten, um das öffentliche Interesse an der Vorflutregulierung zu erfüllen. Es handelt sich dagegen nicht, wie etwa im Kommunalabgabenrecht, um die Entgeltung einzelner Vorteile durch öffentlich-rechtliche Tätigkeit, heißt es in einem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts.

Der klagende Grundstückseigentümer wandte sich mit verschiedenen Argumenten dagegen, dass ihn der zuständige Wasserverband zu Hochwasserschutzbeiträgen für die Jahre 2016 bis 2019 heranziehen wollte. Unter anderem hat er die Auffassung vertreten, dass sich die Bescheide an die Erbengemeinschaft hätten richten müssen. 

Der Antragsteller habe einen Vorteil im Sinne des Wasserverbandsgesetzes (WVG). Dabei sei es unerheblich, ob im Einzelfall tatsächlich von Grundstücken ein Abfluss in den zu unterhaltenden Vorfluter stattfinde.

Das Landeswassergesetz begründe eine nicht zu widerlegende gesetzliche Vermutung dafür, dass alle im Niederschlagsgebiet, also innerhalb der oberirdischen Wasserscheide eines Gewässers 2. Ordnung gelegenen Grundstücke, das Gewässer auch tatsächlich belasten, bzw. durch die Aufrechterhaltung der Vorflut eine Abflussregulierung erhalten. Die Ermittlung eines konkreten Vorteils sei nicht notwendig.

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