Leitungsgebundene Anlagen können nur dann tatsächlich in Anspruch genommen werden, wenn ein Grundstück nahe genug an einem betriebsfertigen öffentlichen Kanal liegt. Der Anschluss muss damit unter gewöhnlichen Umständen möglich sein, heißt es in einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen (Az.: 8 L ...
Kanal muss in der Regel Grundstücksgrenze berühren
Beschluss des VG Gießen zum Thema leitungsgebundene Anlagen
Sie können diesen Artikel nur mit einem gültigen Abonnement und erfolgter Anmeldung nutzen. Registrierte Abonnenten können nach Eingabe Ihre E-Mail Adresse und Passworts auf alle
Artikel zugreifen.
- Anzeige -