OVG: Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm in Halle (Saale) darf gebaut werden

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Die Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm in Halle (Saale) darf gebaut werden. Mit Beschluss vom 12. Mai 2020 (AZ: 2 R 24/20) hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) in Magdeburg den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss für die Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm abgelehnt, mit dem ein Baustopp erreicht werden sollte.

Mit Planfeststellungsbeschluss vom 28. Oktober 2019 hatte das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den Plan für das Vorhaben „Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm“ festgestellt, geht aus einer Mitteilung des OVG weiter hervor. Gegenstand des Vorhabens ist die Errichtung einer Hochwasserschutzwand in der wasserseitigen Böschung des Bestandsdeiches. Ziel des Vorhabens ist die Errichtung einer funktions- und standsicheren Hochwasserschutzanlage für das Stadtgebiet Halle-Neustadt.

Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss richten sich die Klagen mehrerer Eigentümer von Grundstücken, die an der gegenüberliegenden Seite der Saale im Wohngebiet „Am Sophienhafen“ gelegen sind. Sie machen im Wesentlichen geltend, dass die geplante Erhöhung des Gimritzer Damms zugleich die Hochwassergefahr für ihr Grundstück erhöhe, und verweisen insoweit auf die Ereignisse in der Zeit des Hochwassers im Jahr 2013. Damals wurde die bestehende Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm mit Sandsäcken gesichert. Gleichzeitig kam es zu einer Überschwemmung des Wohngebiets „Am Sophienhafen“.

Das Oberverwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt, weil das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses das Interesse der Antragsteller an einem Baustopp überwiege. Die Antragsteller könnten im Hauptsacheverfahren voraussichtlich nicht verlangen, dass der Planfeststellungsbeschluss aufgehoben wird. Die Neuerrichtung der Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm führe nicht zu einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit im Sinne des § 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG, insbesondere nicht zu einer erheblichen und dauerhaften, nicht ausgleichbaren Erhöhung der Hochwasserrisiken. Vielmehr führe das Vorhaben insgesamt zu einer Verringerung der Hochwassergefahr. Es bewirke insbesondere die dringend gebotene Minderung der Hochwasserrisiken für den Stadtteil Halle-Neustadt.

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