Die kommunalen Gebietskörperschaften können von Grundstückseigentümern, denen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme von öffentlichen Einrichtungen oder Anlagen ein Vorteil entsteht, Beiträge erheben. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme stellt dabei den Vorteil dar, der eine Beitragspflicht auslöst, heißt ...
Vorteil liegt bereits in Anschluss-Möglichkeit an Wasserver- und Abwasserentsorgung
OVG Rheinland-Pfalz: Entscheidend ist die Bereitstellung der Anlage
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