OVG: Trübwasser aus Klärschlammentwässerung ist mit Abwasserabgabe zu verrechnen

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Bei Trübwasser aus der der Klärschlammentwässerung handelt es sich um einen Abwasserstrom, der mit der Abwasserabgabe verrechnet werden kann. Das geht aus einem unanfechtbaren Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen hervor.

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hatte die beklagte Behörde nach Auffassung des OVG vor diesem Hintergrund zu Recht verpflichtet, die gegenüber dem klagenden Betreiber einer Kläranlage erhobene Abwasserabgabe für das Veranlagungsjahr 2010 auf null Euro zurückzusetzen.

Entwässern von Klärschlamm Teil der ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung

Den Einwand, der Kläger als Betreiber der Verbandskläranlage teile den dieser Kläranlage zugeleiteten Abwasserstrom „beliebig“ in Teilströme „künstlich“ auf, lässt das OVG nicht gelten. Vielmehr stelle das vom Kläger in seiner Klärschlammbehandlungsanlage in Kammerfilterpressen durchgeführte Entwässern von Klärschlamm in Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung - und somit auch der dabei entstehende Trübwasserstrom - einen in § 54 Abs. 2 Satz 1 WHG ausdrücklich genannten Teil der ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung dar. Zum anderen genüge nicht „jede beliebige klärtechnische Verbesserung“ für eine Verrechnungsfähigkeit von Investitionen.

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