Urteil: Auf Gebührenschuld für Abwasser sind angemessene Vorauszahlungen zu leisten

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Auf eine Gebührenschuld für Abwasser sind angemessene Vorauszahlungen zu leisten. Angemessen bedeutet dabei, dass die Vorauszahlung in einer vernünftigen, also nicht außer Verhältnis stehenden Relation zur Höhe der endgültigen Gebührenschuld stehen muss, heißt es in einem Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg, gegen das die Berufung nicht zugelassen worden ist. So könne sich die Vorauszahlung an den Vorjahreswerten orientieren oder auf Schätzungen beruhen.

Die Kläger wurden im Januar 2017 mit einem an jeden Miteigentümer gesondert adressierten Bescheid der Gemeinde für das Jahr 2017 zu Abschlägen auf die Abwassergebühren in Höhe von jeweils 102 Euro bzw. insgesamt 510 EUR herangezogen. Dagegen erhoben die Miteigentümer Widerspruch. Zur Begründung brachten sie vor, dass der Dämmlewiesengraben und damit auch andere Gewässer zweiter Ordnung nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung Teil der öffentlichen Abwasserbeseitigung seien. Das Wasser dieser Gewässer werde der Kläranlage nicht zugeleitet.

So würden die maßgeblichen Leistungseinheiten in der Kalkulation fehlerhaft berücksichtigt. Beim Vorwegabzug der Straßenentwässerungskosten für die nicht in der Baulast der Beklagten stehenden Straßen seien die Straßen, deren Niederschlagswasser durch Gewässer zweiter Ordnung abgeleitet werde, bei der Ermittlung der umlagefähigen Kosten zu Unrecht unberücksichtigt geblieben.

Schwarzwald-Baar-Kreis weist Widerspruch zurück

Das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis wies den Widerspruch der Eigentümer im Juli 2017 zurück. Die Ermittlung der Straßenentwässerungskosten basiere auf Schätzwerten, die von der Rechtsprechung akzeptiert worden seien, begründete das Landratsamt seine Entscheidung. Eine genaue Bestimmung der versiegelten Flächen müsse für die Straßenentwässerung nicht vorgenommen werden. Im Mai 2017 klagten die Miteigentümer gegen die Abwassergebühren-Vorauszahlung, soweit Vorauszahlungen in einer Höhe von mehr als 460 EUR festgesetzt wurden. Dadurch, dass ihr Antrag auf Akteneinsicht nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) nicht beschieden worden sei, sei ihr rechtliches Gehör verletzt worden.

Begrenzung auf Höhe der engültigen Gebührenschuld nicht gewollt

Das Verwaltungsgericht Freiburg hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Vorauszahlungsbescheid sei rechtmäßig. Nach § 15 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) kann durch Satzung bestimmt werden, dass auf die Gebührenschuld im Rahmen eines Dauerbenutzungsverhältnisses angemessene Vorauszahlungen zu leisten sind, stellt das Verwaltungsgericht weiter fest. Bereits die Wahl des Wortes „angemessen“ zeige, dass eine strikte Begrenzung der Vorauszahlungen auf die Höhe der endgültigen Gebührenschuld nicht gewollt ist. Denn angemessen bedeutet lediglich, dass die Vorauszahlung in einer vernünftigen, also nicht außer Verhältnis stehenden Relation zur Höhe der endgültigen Gebührenschuld stehen müsse.

Da deren exakte Höhe in dem Zeitpunkt, in dem die Vorauszahlungen erhoben werden, noch nicht feststehe und nur prognostiziert werden könne, genüge es dem Gesetzgeber, dass die Höhe des Vorauszahlungsbetrags angemessen ist. Daher ist es nach Auffassung des Verwaltungsgerichts zulässig, dass sich die Vorauszahlung an den Vorjahreswerten orientiert oder auf sachgerechten Schätzungen beruht.

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