VG Kassel: Gewässerunterhaltung wird im Interesse der Allgemeinheit wahrgenommen

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Die Gewässerunterhaltung ist eine öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit, die allein in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe und im Interesse der Allgemeinheit wahrgenommen wird. Drittbetroffene können von der Behörde nicht fordern, eine Unterhaltungsmaßnahme durchzuführen. Diese Feststellungen hat das Verwaltungsgericht Kassel in einem Beschluss getroffen.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines Hausgrundstückes, auf dem sie mit ihrer Familie und in eine Pizzeria betreibt. Das Hausgrundstück befindet sich im südwestlichen Uferbereich eines Fließgewässers. 

Im November 2018 stellte die Eigentümerin des Hausgrundstückes bei der Gemeinde den Antrag, die Sicherung des nahe gelegenen Ufers vorzunehmen.

Gemeinde lehnt Antrag auf Sicherung des Ufers ab

Die Gemeinde lehnte den Antrag mit der Begründung ab, sie sei kraft Gesetzes ausschließlich für die Gewässerunterhaltung zuständig. In zwei Ortsterminen sei festgestellt worden, dass die von der Gemeinde durchgeführten Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt worden seien. Die Ufer im Bereich der Liegenschaft seien intakt und unbeschädigt.

Gericht: Drittbetroffene ohne Anspruch

Das Verwaltungsgericht Kassel hat den Antrag abgelehnt. Die Gewässerunterhaltung sei eine öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit, die allein in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe und im Interesse der Allgemeinheit wahrgenommen wird, heißt es in dem Beschluss. Drittbetroffene hätten keinen Anspruch auf Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Unterhaltungspflicht und könnten daher grundsätzlich weder vom Träger der Unterhaltungslast noch von der Aufsichtsbehörde fordern, eine Unterhaltungsmaßnahme durchzuführen.

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